Steuerrecht
Warum mit einer Selbstanzeige zum Steueranwalt?
Vorabklärungen unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses; Berücksichtigung auch der entlastenden Faktoren
In einfachen Fällen kann ein Steuerpflichtiger eine Selbstanzeige auch selbst durch ein Schreiben an die Steuerbehörden vornehmen. Ist die Sache aber komplizierter, dann lohnt es sich, sich durch einen Steueranwalt vertreten zu lassen:
Schutz des Klienten durch das Anwaltsgeheimnis
Aufgrund des strikten Anwaltsgeheimnisses behält der Rechtsanwalt alle Informationen, die ihm ein Klient mitgeteilt hat, für sich. Oft kommt es vor, dass sich ein Klient beim Erstgespräch nur erklären lassen will, welches die Voraussetzungen und die Konsequenzen einer Selbstanzeige im konkreten Fall bei ihm wären. Er ist sich noch nicht im Klaren darüber, ob er wirklich eine Selbstanzeige einreichen will. Weil das Anwaltsgeheimnis den Klienten schützt, sind solche Konstellationen unproblematisch: Der Klient kann bis zum letzten Moment, nämlich dem Versand der Selbstanzeige durch den Anwalt an die Steuerbehörden, das Verfahren stoppen. Der Anwalt, der einer strengen Aufsicht unterliegt, ist in einem solchen Fall verpflichtet, sämtliche Informationen streng vertraulich zu behandeln.
Geltendmachung der entlastenden Faktoren
Bei einer Selbstanzeige werden die letzten zehn Kalenderjahre vor der Einreichung der Selbstanzeige betrachtet. Die Veranlagungen werden wieder geöffnet, und es wird für jedes Jahr ermittelt, was der Steuerpflichtige bereits bezahlt hat und was er effektiv hätte bezahlen müssen. Der Steuerpflichtige soll so gestellt werden, wie wenn er von Anfang an alles korrekt deklariert hätte. Es werden also auch die entlastenden Faktoren berücksichtigt, genau wie in einem normalen Veranlagungsverfahren.
Beispiele:
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Wenn ein Steuerpflichtiger private, steuerfreie Kapitalgewinne auf Wertschriften erzielt hat, dann sind diese auch steuerfrei, wenn diese im Rahmen einer Selbstanzeige offengelegt werden. Es muss aber aus der Selbstanzeige ersichtlich sein, dass es sich eben um steuerfreie Kapitalgewinne auf Privatvermögen handelte.
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Wenn Erwerbseinkommen vor mehr als 10 Jahren erwirtschaftet wurde, dann ist solches nur noch im Rahmen der Vermögenssteuer relevant, das heisst in demjenigen Umfang, in welchem das Geld noch auf einem Bankkonto liegt. Im Verfahren der Selbstanzeige muss also gezeigt werden, dass der Erwerb mehr als 10 Jahre zurückliegt. Wenn die betreffenden Bankkonten in der Zwischenzeit geschlossen wurden und das Geld auf neue Konten floss, kann der Nachweis anspruchsvoll sein.
- Wenn in den letzten zehn Jahren Gewinne aus dem Verkauf oder der Vermietung ausländischer Liegenschaften erzielt wurden, dann unterliegen solche Faktoren möglicherweise gar nicht oder nur im Rahmen der Progressionsbestimmung der schweizerischen Steuer. Auch dieser Nachweis ist je nach Fall nicht ganz einfach.
- Im Klientengespräch geht es daher auch darum, nach solchen entlastenden Elementen zu forschen und diese bei der Selbstanzeige geltend zu machen. Wenn dem Steueramt nämlich nur die reinen Zahlen präsentiert werden, dann wird es von sich aus nicht unbedingt nach entlastenden Faktoren suchen. Wer eine Selbstanzeige macht, sollte genau wissen, welche Faktoren steuerpflichtig sind.
Wahrung des Überblicks in komplizierten Verhältnissen («Vor lauter Bäumen den Wald nicht sehen»)
Wenn Unterlagen der letzten 10 Jahre offengelegt werden müssen, kommt viel Papier zusammen. Für den Steueranwalt ist das eine gewohnte Situation. Er ist in der Lage, auch aus viel Papier die relevanten Fakten herauszuarbeiten und diese übersichtlich zu präsentieren.
Vor allem in komplizierten Verhältnisses ist das Anwaltshonorar daher gut investiertes Geld, weil damit die letztlich zu bezahlende Nachsteuer manchmal um ein Mehrfaches des Anwaltshonorars reduziert werden kann.