Steuerrecht
Straflose Selbstanzeige (SSA)
Für die Offenlegung von Schwarzgeld gibt es ein faires Verfahren ohne Überraschungen.
Seit 2010 kann Schwarzgeld in einem einfachen, attraktiven Verfahren gegenüber den Steuerbehörden offengelegt werden. Dafür müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt sein:
- Nur einmal im Leben: Eine straflose Selbstanzeige ist nur einmal im Leben zulässig.
- Aus eigenem Antrieb: Eine Selbstanzeige ist nur möglich, wenn das Steueramt noch keine Kenntnis von den nicht deklarierten Werten hat. Ist beim Steuerpflichtigen z.B. eine Steuerrevision angekündigt oder weiss die Steuerbehörde von einem Gericht (z.B. aus einem Scheidungsverfahren) oder aus andern Quellen bereits, dass es nicht deklarierte Positionen gibt, dann ist es zu spät.
- Weitere Voraussetzungen: Der Steuerpflichtige muss alles offenlegen. Dem Steueramt müssen alle Fragen beantwortet und es müssen alle vorhandenen Unterlagen eingereicht werden. Die Nachsteuern müssen innert Frist bezahlt werden.
Eine Selbstanzeige erfolgt durch ein Schreiben an die Steuerbehörde mit Beilagen (z.B. Bankauszüge). Vor allem bei komplizierten Verhältnissen sollte sich der Steuerpflichtige durch einen Steueranwalt beraten oder vertreten lassen.
Nach der Einreichung der Selbstanzeige wird vom Steueramt die Höhe der Nachsteuern berechnet. Massgebend sind die letzten zehn Kalenderjahre vor der Einreichung der Selbstanzeige. Für jedes einzelne Jahr wird ermittelt, wie viel Steuern der Steuerpflichtige bezahlt hat und wie viel er hätte bezahlen müssen, wenn er schon von Anfang an alles korrekt deklariert hätte. Die einzelnen Jahre werden also gewissermassen wieder «geöffnet» und neu veranlagt. Die Addition der Differenzbeträge der einzelnen Jahre zuzüglich Verzugszins ergibt die Nachsteuern.
Mit der Bezahlung der Nachsteuern wird der Steuerpflichtige so gestellt, wie wenn er von Anfang an alles korrekt gemacht hätte. Die Selbstanzeige ist straflos: Der Steuerpflichtige muss nur die Nachsteuern und Verzugszinsen bezahlen; er erhält keine Busse.
Das Verfahren ist rein schriftlich. Lässt sich der Steuerpflichtige vertreten, hat er selbst während des Verfahrens nie direkt mit dem Steueramt zu tun. Der Steueranwalt übernimmt für ihn diese Aufgabe. Mit der Bezahlung des Nachsteuerbetrages ist das Verfahren abgeschlossen. Einen Eintrag im Strafregister gibt es nicht; in einem schweizweiten, behördeninternen Register wird lediglich vermerkt, dass die betreffende Person eine Selbstanzeige gemacht hat und daher, falls sie im Laufe ihres Lebens eine weitere Selbstanzeige einreichen sollte, nicht nochmals Anspruch auf Straffreiheit hat.
Unmittelbar nach der Einreichung der Selbstanzeige ist das bisherige Schwarzgeld weiss. Weil es für beliebige Zwecke verwendet werden kann, ist weisses Geld im Alltagsleben wesentlich mehr wert als Schwarzgeld.
Was weiter als zehn Jahre zurückliegt, interessiert niemanden. Kann also ein Steuerpflichtiger etwa nachweisen, dass er Einkommen nicht angegeben hat, welches er vor 15 Jahren verdient hat, dann ist die Einkommenssteuer verjährt, und das Nachsteuerverfahren betrifft nur die Vermögenssteuer (grob: ca. 0.5 % pro Jahr x 10 Jahre + Verzugszins).
Die bisherige Praxis zeigt, dass eine Selbstanzeige in praktisch allen Fällen uneingeschränkt zu empfehlen ist.
Wenn Sie dazu Fragen haben, rufen Sie mich doch einfach an.