Steuerrecht
Bankkonto im Ausland
Bewegliches Vermögen ist am Wohnsitz steuerbar; Ort der Bank spielt keine Rolle
Ein Bankkonto bei einer ausländischen Bank, Wertpapiere in einem Depot bei einer ausländischen Bank oder ganz allgemein das gesamte bewegliche Vermögen müssen in der schweizerischen Steuererklärung aufgeführt werden. Beim beweglichen Vermögen spielt es für die Steuerbarkeit in der Schweiz also keine Rolle, wo dieses «liegt». Seit der Einführung des automatischen Informationsaustauschs (AIA), der immer mehr Länder umfasst, ist die Chance, dass das Steueramt vom Ausland Informationen über derartige Werte erhält, massiv gestiegen.
Wenn solche Konten und Wertpapiere bisher nicht deklariert wurden, dann sollte unbedingt durch einen Steueranwalt abgeklärt werden, ob die Möglichkeit einer straflosen (oder anderen) Selbstanzeige im konkreten Fall noch besteht. Je nach Wohnkanton des Steuerpflichtigen ist die Frage unterschiedlich zu beantworten. Im Kanton Zürich kann eine straflose Selbstanzeige (= Wegfall einer Busse in Höhe der hinterzogenen Steuern!) nach heutiger Praxis unter Umständen auch dann noch möglich sein, wenn das Konto oder Depot in einem Land liegt, mit welchem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch vereinbart hat. Andere Kantone sind restriktiver. Eine Vorabklärung durch einen Steueranwalt unter Mitberücksichtigung der ganz konkreten Situation im Einzelfall kann daher Klarheit schaffen.
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