Steuerrecht
Automatischer Informationsaustausch (AIA)
Worum geht es beim AIA? Was ist zu tun, wenn man von einer AIA-Meldung betroffen ist?
Worum geht es?
Mit dem Bekenntnis zum automatischen Informationsaustausch hat die Schweiz mit zahlreichen Ländern vereinbart, dass die Banken jährlich dem Steueramt elektronisch Auskünfte über sämtliche Bankkonten und -depots zu erstatten haben, welche für Kontoinhaber mit Wohnsitz im Ausland bei der betreffenden Bank geführt werden. Die Banken müssen die Kontonummer und Steueridentifikationsnummer sowie Namen, Adresse und Geburtsdatum von Steuerpflichtigen, alle Einkommensarten sowie den Saldo des Kontos in elektronischer Form melden, und das Steueramt leitet die Daten an die Wohnsitzländer der Kontoinhaber weiter. Die Schweiz ist einerseits verpflichtet, diese Daten dem Ausland zu melden. Umgekehrt erhält sie von den ausländischen Steuerämtern die gleichen Daten über ihre eigenen Steuerpflichtigen, die Bankkonten im Ausland unterhalten. Der Informationsaustausch erfolgt zwischen den Steuerämtern der verschiedenen Staaten automatisch, das heisst für alle betroffenen Kontoinhaber auf elektronischem Weg ohne weiteres Zutun, also nicht erst auf Ersuchen eines ausländischen Fiskus in Bezug auf eine eines Steuervergehens verdächtigte Person. Das Bankgeheimnis ist damit für ausländische Kontoinhaber in der Schweiz bzw. für schweizerische Inhaber von Konten / Depots im Ausland gegenüber den betreffenden Steuerämtern nicht mehr existent. Das inländische Bankgeheimnis in der Schweiz ist vom AIA nicht betroffen
Nicht vom automatischen Informationsaustausch betroffen sind Angaben über im Ausland gelegene Immobilien. Der automatische Informationsaustausch betrifft nur Finanzkonten. Daten betreffend Immobilien, die sich im Ausland befinden, werden nicht ausgetauscht. Nicht auszuschliessen ist gleichwohl, dass inländische Steuerbehörden auf dem Weg des Informationsaustauschs zu Hinweisen über ausländische Immobilien gelangen. Dies kann zum Beispiel dann der Fall sein, wenn Zahlungen im Zusammenhang mit ausländischen Immobilien über die vom Informationsaustausch betroffenen Konten abgewickelt wurden und der Steuerpflichtige im Laufe des Verfahrens dem Steueramt entsprechende Kontoauszüge einreichen muss.
Zahlreiche Detailinformationen zum AIA sind auf der Website des Eidgenössischen Finanzdepartements zu finden (Google: «EFD AIA»).
Vom automatischen Informationsaustausch (AIA) betroffen – was tun?
Ist man als Steuerpflichtiger von einem Informationsaustausch betroffen, dann ist es wenig erfolgversprechend, den Bestand der ausländischen Konten zu bestreiten. Besser ist in diesem Fall, dem Steueramt die geforderten Angaben zur Verfügung zu stellen. Je nach konkreter Konstellation stehen nämlich die Höhe der Nachsteuern und die Höhe der Steuerbusse in diesem Zeitpunkt noch keineswegs fest:
- Kann man zeigen, dass es sich bei den ausländischen Werten nur um ein schlecht verzinstes Bankkonto handelt, welches bereits vor 10 Jahren in ungefähr gleicher Höhe bestand, dann ist es im Wesentlichen nur die Vermögenssteuer im Kanton und in der Gemeinde, die hinterzogen wurde (neben der Einkommensteuer auf den Zinsen). Rechnet man ganz grob mit einem halben Prozent Vermögenssteuer pro Jahr, dann sind es auf zehn Jahre hochgerechnet 5 Prozent (zuzüglich Verzugszinsen). Dazu kommt eine Steuerbusse (Strafsteuer), die im Normalfall nochmals die gleiche Höhe betragen wird, das heisst 100 % des hinterzogenen Betrages. Die nachgeforderte Summe beläuft sich damit auf eine Grössenordnung von grob gerechnet 10 Prozent (zuzüglich Verzugszinsen), ist mit anderen Worten also tragbar. Im Bund gibt es keine Vermögenssteuer.
- Wenn die aufgedeckten Werte nur während eines Teils der Zehnjahresfrist auf den aktuellen Konten lagen, kann es lohnenswert sein, auch frühere Konten offenzulegen, um so zu zeigen, dass die Werte älter als zehn Jahre sind. In diesem Fall reduziert sich die Nachsteuer im Wesentlichen auf die Vermögenssteuer.
- Hat sich die Höhe der aufgedeckten Werte im Laufe der letzten zehn Jahre dagegen positiv entwickelt, dann ist bei natürlichen Personen abzuklären, ob ein Teil der Entwicklung – beispielsweise bei einem Aktiendepot – auf steuerfreie Kapitalgewinne entfällt und nur ein Teil als steuerbarer Ertrag zu qualifizieren ist.
- Für den Steuerpflichtigen am schlechtesten ist es, wenn es sich bei den durch den Informationsaustausch aufgedeckten Werten ausschliesslich um Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit handelt, welches im Laufe der letzten zehn Jahre verdient wurde. Hier wird die Einkommens- und die Vermögenssteuer für diese Zeitperiode nacherhoben (Staats- und Gemeindesteuern und direkte Bundessteuern). Überdies kommt es zu einer Meldung an die AHV, die auch noch die AHV-Beiträge auf dem hinterzogenen Einkommen (inkl. Verzugszinsen, die bei der AHV 5 % betragen!) nacherheben wird.
Wer also von einem Informationsaustausch betroffen ist, sollte sich von einem Steueranwalt im Nachsteuerverfahren begleiten und ausloten lassen, wo die Risiken und wo die Chancen liegen. Wer mit dem Steueramt nicht kooperiert, riskiert, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt. Es kommt zu einer Umkehr der Beweislast. Das Steueramt wird möglicherweise davon ausgehen, dass die durch den Informationsaustausch aufgedeckten Vermögenswerte als Einkommen im Verlauf der letzten zehn Jahre zugeflossen sind. Geht man von einer maximalen Einkommensbelastung von z.B. 40 % aus, addiert man dazu die Steuerbusse / Strafsteuer in normalerweise nochmals gleicher Höhe und kommen schliesslich noch die Vermögenssteuern, die Verzugszinsen und die AHV dazu, dann ist ein wesentlicher Teil des aufgedeckten Auslandvermögens verloren. In der Praxis aber werden so extreme Fälle kaum anzutreffen sein; im Regelfall wird mit einigem Effort meistens gezeigt werden können, dass ein Teil der Werte eben z.B. älter als 10 Jahre ist oder es sich um für Privatpersonen steuerfreie Kapitalgewinne handelt, also nicht alles als Einkommen nachzubesteuern ist.
Oftmals fehlen in Schwarzgeldfällen sämtliche Bankbelege. In der Praxis können bei den Banken normalerweise Kopien für die letzten zehn Jahre beschafft werden, am besten durch den Steueranwalt selbst, der mit einer Vollmacht für seinen Klienten tätig werden kann. Oftmals ist bei den Banken mit längeren Wartefristen (u.U. zwei Monate und länger zu rechnen). Wenn sich dann nach Ablauf dieser Wartefrist ergibt, dass falsche oder nur unvollständige Belege angefordert wurden, ist das ärgerlich.