Zollfragen

Zollanmeldepflicht, Einfuhrsteuer und vorübergehende Verwendung (früher «Freipass»)

Wer Sachen in die Schweiz einführt, ist zollrechtlich verpflichtet, diese von sich aus zur Zollbehandlung anzumelden («Pflicht zur Gestellung und summarischen Anmeldung»; Art. 24 ZG [Zollgesetz]). Diese Pflicht gilt auch dann, wenn das Zollamt unbesetzt ist oder man vom Zollbeamten am Strassenzoll durchgewinkt wird. Wer gegen diese Pflicht verstösst, macht sich zollrechtlich strafbar.

Oftmals sind bei den Einfuhren keine oder nur geringe Zollabgaben geschuldet. Betraglich ins Gewicht fällt dagegen die schweizerische MWST, die vom Zoll zum Satz von 7.7 % (bzw. zum reduzierten Satz, soweit anwendbar) auf dem Warenwert erhoben wird (sog. Einfuhrsteuer = spezielles Veranlagungsverfahren der MWST beim Grenzübertritt, entspricht im Übrigen aber der normalen MWST).

Die Pflicht zur Zollanmeldung besteht auch bei der Einfuhr von Kunst; wer ein Bild über den Zoll bringt, ist verpflichtet, dieses zum Verkehrswert anzumelden und darauf die MWST von 7.7 % zu entrichten.

Besondere Vorsicht ist angebracht bei der Aus- und späteren Wiedereinfuhr von Kunst, etwa dann, wenn Bilder für eine Schätzung oder für eine vorübergehende Ausstellung ins Ausland verbracht werden und später wieder in die Schweiz zurückgebracht werden sollen. Damit man später den Beweis erbringen kann, dass das betreffende Bild schon früher in der Schweiz war, muss bereits bei der Ausfuhr eine Zollanmeldung erfolgen, damit später wieder eine mehrwertsteuerfreie Einfuhr erfolgen kann (früher: sog. Freipassverfahren, heute «Verfahren zur vorübergehenden Verwendung» nach Art. 58 ZG).

Das Verfahren zur vorübergehenden Verwendung kann auch bei vorübergehender Einfuhr von Sachen in die Schweiz sinnvoll sein, zum Beispiel dann, wenn eine ausländische Baufirma einen Auftrag in der Schweiz zu besorgen hat und zu diesem Zweck Baumaschinen aus dem eigenen Fuhrpark vorübergehend in die Schweiz nehmen muss, weil sie diese für die Ausführung des Auftrages in der Schweiz benötigt und diese nach Bauabschluss wieder zurück an ihren ausländischen Firmensitz nimmt. Unter Umständen ist es aber einfacher, bei der Einfuhr in die Schweiz eine normale Einfuhrverzollung vorzunehmen (also eine Behandlung für eine definitive Einfuhr) und dann später eine normale Ausfuhrverzollung vorzunehmen (und die bei der Einfuhr abgelieferte MWST im Wesentlichen wieder «zurückzuholen»). Solche Zoll- und MWST-Fragen im grenzüberschreitenden Verhältnis sollten unbedingt mit einem ausreichenden Zeitbudget im Voraus abgeklärt werden.

Bei einer Tätigkeit von ausländischen Firmen in der Schweiz stellt sich regelmässig auch die Frage, ob diese durch ihre Tätigkeit in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtig werden. Gegebenenfalls benötigen sie einen MWST-Vertreter in der Schweiz. Für die Erstellung der Ein- und Ausfuhrpapiere, das heisst für die Abwicklung der eigentlichen Ein- / Ausfuhr, arbeitet der Steueranwalt normalerweise mit einem Spediteur zusammen, und zwar auch dann, wenn es nicht um die Ausführung eines Transportauftrages geht.

Bei weiteren Fragen stehen wir gerne zur Verfügung.