Vereinfachte Nachbesteuerung von Erben (vNE)

Selbstanzeige bei geerbtem Schwarzgeld

Mit der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben (vNE) wurde für Personen, die Schwarzgeld oder nicht deklariertes Vermögen anderer Art geerbt haben, eine spezielle Art der Selbstanzeige eingeführt. Im Wesentlichen entspricht sie der normalen straflosen Selbstanzeige mit dem Unterschied, dass nur die Nachsteuern der letzten drei Jahre erhoben werden (Selbstanzeige: zehn Jahre).

Die Hauptvoraussetzung für die Durchführung der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben ist, dass die Hinterziehung bislang keiner Steuerbehörde bekannt war. Vorausgesetzt wird weiter, dass die Erben die Steuerverwaltung bei der Ermittlung der Nachsteuergrundlagen vorbehaltlos unterstützen, sich also etwa aktiv bemühen, vom Steueramt verlangte Belege so gut wie möglich zu beschaffen und dem Steueramt herauszugeben. Auch müssen sie dafür sorgen, dass die Nachsteuer bezahlt wird.

Jeder einzelne Erbe kann um eine vereinfachte Nachbesteuerung der Erben ersuchen. Sein Antrag gilt dann automatisch auch für alle andern Erben, ohne dass diese eine Busse erhalten.

Die Möglichkeit der vereinfachten Nachbesteuerung von Erben steht den Erben nur während kurzer Zeit nach dem Tod des Erblassers bzw. der Entdeckung von undeklarierten Einkommens- und Vermögensbestandteilen zur Verfügung: Die Meldung muss sofort nach dem Tod bzw. der Entdeckung der undeklarierten Faktoren erfolgen. "Sofort" heisst normalerweise zusammen mit der Steuererklärung für den Erblasser per Todestag oder zusammen mit dem Steuerinventar an das Steueramt.

Bei der vereinfachten Nachbesteuerung der Erben (vNE) wird im Gegensatz zur straflosen Selbstanzeige (SSA) keine Erstmaligkeit vorausgesetzt, wie sich aus dem Gesetzestext ergibt (SSA: StHG 56 Ibis, DBG 175 III, StG ZH § 235 III; vNE: StHG 53a, DBG 153a, StG ZH § 162a).

Bei Unklarheiten: Tel. 044 385 99 00.