Erbrecht
Erbengemeinschaft und Erbteilung: steuerliche Behandlung
Erstellung einer Unterlage für alle Erben, welche diese ihrer Steuererklärung beilegen können
Im Zeitpunkt des Todes endet die Eigenschaft des Erblassers als Steuersubjekt. Für die Zeit zwischen dem 1. Januar des Todesjahres und des Todestages muss für den Erblasser eine «Steuererklärung per Todestag» eingereicht werden. Für die Zeit bis zum Todestag gilt er als Steuersubjekt; steuerlich wird er für diese Zeit so behandelt, wie wenn er noch leben würde (was ja auch der Fall war). Für den Bestand des Vermögens ist das Periodenende massgebend, hier also der Todestag (statt wie normal der 31. Dezember). Beim Einkommen wird auf das im Todesjahr zwischen dem 1. Januar und dem Todestag zugeflossene Einkommen abgestellt (z.B. Pro-rata-Anteil der zugeflossenen Mietzinsen bei einer vermieteten Liegenschaft des Erblassers).
Mit der Sekunde des Todes verliert der Erblasser seine Eigenschaft als Steuersubjekt. Im gleichen Zeitpunkt werden seine Nachkommen oder Begünstigten Erben (und damit Inhaber von Rechten und Pflichten), auch wenn sie erst später vom Tod erfahren. Mit der Sekunde des Todes entsteht auch die Erbengemeinschaft. Ab dem Todestag sind die einzelnen Erben für ihren Erbteil steuerpflichtig; die Erbengemeinschaft ist nicht Steuersubjekt. Für die Zeit zwischen dem Todestag und dem 31. Dezember müssen die einzelnen Erben das auf ihren Erbteil entfallende Einkommen versteuern. Für das Vermögen ist der Stand am 31. Dezember nach dem Todestag massgebend.
Eine kompliziertere Erbteilung kann ohne Weiteres zwei, drei Jahre oder auch länger dauern. Nur in einfachsten Fällen wird die Erbteilung schon am 31. Dezember nach dem Todestag abgeschlossen sein. Zweckmässigerweise wird daher per 31. Dezember des Todesjahres (bzw. auch auf die folgenden Jahresenden, solange die Erbengemeinschaft besteht) durch einen Treuhänder oder einen Steueranwalt ein Papier (mehrseitiges Excelsheet) erstellt, welches die Steuerfaktoren (Einkommen und Vermögen) des Erblassers für die betreffende Zeit, die Namen und Adressen der einzelnen Erben und deren Anteile an der Erbschaft in % enthält. Am Schluss enthält das Papier eine Aufstellung darüber, wie gross der Anteil am Einkommen und am Vermögen der einzelnen Erben ist (= Gesamteinkommen bzw. Gesamtvermögen der Erbengemeinschaft x Erbanteil in % = Anteil des Erben X). Dem Papier sind auch alle Beilagen angeheftet, die dem Steueramt eingereicht werden müssen (z.B. Steuerausweise von Bankdepots, Bestätigung über abgezogene Hypothekarzinsen etc.). Jedem Erbe wird ein Papier ausgehändigt. Jeder Erbe kann dann dieses Papier seiner Steuerklärung beilegen und muss nur noch die ihn betreffenden Faktoren in seine eigene Steuererklärung übertragen.
Die Erbengemeinschaft endet mit der Erbteilung. Ab diesem Zeitpunkt sind die verschiedenen Vermögenswerte in das Eigentum der einzelnen Erben übergegangen. Ab diesem Zeitpunkt müssen die Faktoren (wie alle anderen Werte) in der Steuererklärung des einzelnen Erben aufgeführt werden.
Analog ist bei einer partiellen Erbteilung vorzugehen: Im erwähnten Papier sind alle Angaben über die partielle Erbteilung vorzunehmen. Ab dem Zeitpunkt der objektiv partiellen Erbteilung (ein Teil des Vermögens wird geteilt) ist das auf die einzelnen Erben übertragene Vermögen (und das daraus resultierende Einkommen) nicht mehr im Papier aufzuführen, sondern von den betreffenden Erben wie eigenes Vermögen und Einkommen zu versteuern. Ab dem Zeitpunkt der subjektiv partiellen Erbteilung (einzelne Erben werden ausbezahlt) sind die aus der Erbengemeinschaft ausgeschiedenen Erben im Papier nicht mehr aufzuführen, sondern haben das betreffende Vermögen / Einkommen wie eigenes zu behandeln.